„Gilt das Lieferkettengesetz für uns überhaupt noch?" — diese Frage hören wir gerade in fast jedem Gespräch. Nach dem EU-Omnibus-Paket sind Fristen verschoben und Pflichten gelockert worden. Der gefährliche Trugschluss dahinter: dass man Lieferanten deshalb nicht mehr prüfen müsse. Was 2026 wirklich gilt — und was das für Ihr Risikomanagement heißt.
Das LkSG gilt weiter — aber abgeschwächt
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist formal weiterhin in Kraft. Seit 2024 sind Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden erfasst (zuvor 3.000 im Jahr 2023). Politisch wurde es zuletzt jedoch spürbar entschärft — insbesondere durch die faktische Aussetzung der Berichtspflicht.
Wichtig ist die Unterscheidung: Gelockert wurde vor allem die Berichtspflicht, also das formale Dokumentieren und Melden. Die eigentlichen Sorgfaltspflichten bleiben bestehen:
- ein Risikomanagement etablieren und verankern
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen umsetzen
- ein Beschwerdeverfahren einrichten
- Verantwortung für direkte und anlassbezogen auch indirekte Zulieferer übernehmen
- Gilt formal weiter, Schwelle ab 1.000 Mitarbeitenden
- Berichtspflicht faktisch ausgesetzt
- Kern-Sorgfaltspflichten (Risikomanagement, Prävention, Beschwerdeverfahren) bleiben
Die EU-CSDDD nach Omnibus I: kleiner, später, schlanker
Parallel hat das Omnibus-Paket der EU die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) deutlich zurückgestutzt. Die zentralen Änderungen:
- Anwendungsbereich verengt auf sehr große Unternehmen: mehr als 5.000 Mitarbeitende und über 1,5 Mrd. Euro Umsatz.
- Erste Anwendung verschoben auf den 26. Juli 2029; Leitlinien der EU-Kommission werden bis Juli 2027 erwartet.
- Die gesamte Aktivitätenkette bleibt einbezogen, Informationsanfragen an kleinere Geschäftspartner wurden jedoch eingeschränkt.
Die Bundesregierung plant, das LkSG durch ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung" zur Umsetzung der CSDDD abzulösen — mit „deutlich verschlankten" Anforderungen, Schwerpunkt auf sehr großen Unternehmen und reduzierten Haftungsrisiken.
Der gefährliche Trugschluss: „Dann müssen wir nichts mehr prüfen"
Wer daraus schließt, Lieferantenprüfung sei nun verzichtbar, verwechselt Berichtspflicht mit Risiko. Die Meldepflicht mag sich ändern — die Risiken in Ihrer Lieferkette tun es nicht. Unabhängig von jedem Gesetz kostet Sie ein schwacher Lieferant Geld, Zeit und Reputation:
- Zahlungsausfall & Insolvenz: ein zahlungsunfähiger Partner reißt Marge und Liquidität mit.
- Sanktionslisten-Treffer: Geschäfte mit sanktionierten Partnern sind sofort haftungs- und strafrechtlich relevant — völlig unabhängig vom LkSG.
- Cyber-Vorfall & Datenleck: eine Schwachstelle beim Lieferanten wird über Nacht zu Ihrem Problem.
- Rechnungsbetrug: kompromittierte Lieferanten-Identitäten führen zu Zahlungen an Betrüger.
- Vertragliche Weitergabe: große Abnehmer geben ihre Sorgfaltsanforderungen an Zulieferer weiter — auch wer selbst nicht im Anwendungsbereich ist, muss Nachweise erbringen.
Kurz: Wer Lieferantenprüfung bisher nur als Compliance-Übung gesehen hat, sollte sie jetzt als das sehen, was sie eigentlich ist — Risikomanagement.
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Statt auf die endgültige Gesetzeslage zu warten, lohnt sich ein risikobasierter Ansatz, der ohnehin dem Geist von LkSG und CSDDD entspricht:
- Lieferanten klassifizieren (z. B. A–D) und die Prüftiefe nach Kritikalität staffeln — intensive Prüfung dort, wo das Risiko sitzt.
- Vier Dimensionen prüfen: Lieferrelevanz, Risikoprofil, Compliance & ESG sowie Cyber & Integrität.
- Laufendes Monitoring statt Einmal-Check — Register, Sanktionslisten, Presse und Cyber-Signale ändern sich fortlaufend.
- Reaktionsprozess definieren: Wer entscheidet bei einem Treffer was, in welcher Frist?
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Häufige Fragen
Gilt das Lieferkettengesetz (LkSG) 2026 noch?
Ja. Das LkSG gilt formal weiter und verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Die Berichtspflicht ist faktisch ausgesetzt, während die Kern-Sorgfaltspflichten — Risikomanagement, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren — bestehen bleiben.
Ab welcher Unternehmensgröße gilt das LkSG?
Seit 2024 gilt das LkSG für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden (zuvor ab 3.000 im Jahr 2023).
Wann gilt die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?
Nach dem Omnibus-Paket wurde die erste Anwendung auf den 26. Juli 2029 verschoben. Der Anwendungsbereich ist auf sehr große Unternehmen (über 5.000 Mitarbeitende und über 1,5 Mrd. Euro Umsatz) verengt; Leitlinien der EU-Kommission werden bis Juli 2027 erwartet.
Wir fallen aus dem Anwendungsbereich — müssen wir Lieferanten trotzdem prüfen?
Aus unternehmerischer Sicht ja. Zahlungsausfälle, Sanktionslisten-Treffer, Cyber-Vorfälle und Rechnungsbetrug bestehen unabhängig von jeder Berichtspflicht. Zudem geben große Abnehmer ihre Sorgfaltsanforderungen vertraglich an Zulieferer weiter.
Was ist der Unterschied zwischen Berichtspflicht und Sorgfaltspflicht?
Die Berichtspflicht ist die formale Dokumentation und Meldung. Die Sorgfaltspflicht ist die eigentliche Aufgabe, Risiken zu erkennen und zu managen. Gelockert wurde vor allem die Berichtspflicht — das Risiko und die Notwendigkeit zu handeln bleiben.